Donnerstag, 23. Juni 2011

Internet & Computer: Facebook Partys außer Kontrolle



Es ist noch nicht lange her, da hatte die 16-jährige Tessa aus Hamburg eine prima Idee. Anstatt mühsam alle Freunde einzeln zur anstehenden Geburtstagsparty einzuladen, bediente sie sich der neuen Sozialen Netzwerke und postete die Einladung an Freunde und Freunde von Freunden auf Facebook. 

Dass die Idee doch nicht so ganz prima war schwante dem Teenager erst, als ca. 1.500 Menschen vor ihrer Haustüre lautstark Einlass verlangten. Als der Menge in bester Feierlaune der Zutritt verwehrt wurde, machte sich diese auf und randalierte in der Nachbarschaft. 

Das Geschehen machte Schlagzeilen, blieb aber kein Einzelfall. Erst am vergangenen Freitag musste die Polizei ein außer Kontrolle geratenes Stadtteilfest in Wuppertal gewaltsam auflösen; das Ergebnis waren 16 Verletzte und 41 Festnahmen. 

ARAG Experten warnen deshalb dringend vor unüberlegten Einladungen auf Facebook!

Ordnungsämter und Polizei

Unter dem Eindruck der bekannt gewordenen Vorfälle im Zusammenhang mit öffentlichen Einladungen auf Facebook hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen die zuständigen Ordnungsämter ermutigt, solche Veranstaltungen zu verbieten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es dabei zu Gewalttätigkeiten kommen könnte. 

Solche Vorsichtsmaßnahmen mögen überzogen erscheinen, haben aber einen triftigen Grund: 

Werden zu der unvorhersehbaren Großveranstaltung nämlich Polizei und Ordnungskräfte gerufen, können die Beamten das Treiben nur beobachten und mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln versuchen, dieses unter Kontrolle zu halten. 
Erst wenn es zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt, können die Ordnungshüter die „Party“ auflösen. 

Für die entstandenen Kosten kann der Verursacher, also der Einladende in Regress genommen werden; ist derjenige nicht zu ermitteln, zahl der Steuerzahler einmal mehr die Zeche. 

Anders sieht es mit dem Schadenersatz aus, wenn etwas passiert. Ansprüche wegen Körperverletzung kann der Geschädigte zum Beispiel nur bei der Person geltend machen, die ihm den Schaden auch tatsächlich zugefügt hat.

Einladungen aussprechen

Nicht jeder, der sich über eine Online-Plattform verabredet, hat dabei Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten im Sinn, betonen ARAG Experten. 

Daher ist es nahezu unmöglich, solche Einladungen gesetzlich zu verbieten. 

Einige Regeln sollten aber dringend eingehalten werden.

• Einladungen nur an persönlich bekannte Personen versenden!

• Privatsphäre-Einstellungen wählen, die sicher stellen, dass nur eine begrenzte Zahl von Facebook-Nutzern die Einladung sehen kann.

• Diskretion! Zum Beispiel den Veranstaltungsort nur auf persönliche Nachfrage preisgeben.

• Im Zweifelsfalle auf eine Einladung via Facebook verzichten! Kommt es nämlich zum Einsatz von Polizei, Ordnungs- und Rettungskräften, trägt der Veranstalter, also derjenige, der zur Party aufgerufen hat unter Umständen die Kosten!


Einladungen annehmen

Auch wenn man per Social Media eine Einladung erhält, sollte man Vorsicht walten lassen. Im Zweifelsfall ist es besser, eine Party zu verpassen, als in eine unkontrollierbare Massenveranstaltung mit ungewissem Ausgang zu geraten. 

Will man partout nicht auf den Party-Spaß verzichten, sind einige Sicherheitsregeln zu beachten:

• Genau hinschauen, wer zu einer Veranstaltung einlädt.

• Einladungen nur annehmen, wenn man den Veranstalter und den Veranstaltungsort kennt!

• Einladungen nur annehmen, wenn die Zahl der angeschriebenen Gäste begrenzt ist und man diese für vertrauenswürdig hält.

• Diskretion! Nicht öffentlich zusagen; denn das kommt einer Abwesenheitnotiz gleich und kann Einbrecher und andere Kriminelle auf den Plan rufen.


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